Alle Projekte

Zugang zum Recht · Spendenfinanzierter Hilfsfonds

Wenn Recht am Geld zu scheitern droht

Der spendenfinanzierte Prozesskosten-Hilfsfonds bündelt freiwillige Unterstützung, um Menschen in schwierigen Situationen Orientierung zu geben und – nach einer unabhängigen Einzelfallprüfung – externe anwaltliche Hilfe und notwendige Verfahrenskosten mitzufinanzieren.

Bürgerschutz Verein · ProjektinformationQuellenstand: Österreichweit
KI-generierte redaktionelle Visualisierung einer ruhigen Erstorientierung zu einem rechtlichen AnliegenKI-generierte Visualisierung
Redaktionelles Motiv zum Hilfsfonds; keine dokumentierte Beratungssituation.

Für wen

Für Menschen, bei denen ein konkretes rechtliches Problem und fehlende finanzielle Möglichkeiten nachvollziehbar dargelegt werden können.

Was möglich sein kann

Eine anwaltliche Erstprüfung, ein außergerichtlicher Lösungsversuch oder ein begrenzter Zuschuss zu notwendigen Verfahrenskosten.

Was nicht versprochen wird

Kein Rechtsanspruch, keine Rechtsschutzversicherung, keine automatische Kostenübernahme und keine Erfolgszusage.

Presseinformation

Niemand sollte schon vor der ersten unabhängigen Prüfung aufgeben müssen.

Ein Konflikt mit einer Versicherung, dem Vermieter, dem Arbeitgeber oder einer Behörde kann jeden treffen. Wer dann die Kosten einer fundierten Prüfung oder eines Verfahrens nicht tragen kann, darf mit seinem Problem nicht alleinbleiben.

Weiterlesen

Der Bürgerschutz Verein bündelt freiwillige Spenden in einem Prozesskosten-Hilfsfonds. Nach dokumentierter Einzelfallprüfung können verfügbare Fondsmittel insbesondere externe anwaltliche Erstprüfungen, außergerichtliche Lösungsversuche und klar begrenzte notwendige Verfahrenskosten unterstützen. Der Verein ist keine Rechtsanwaltskanzlei; individuelle Rechtsberatung und Vertretung bleiben unabhängigen externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Eine Spende begründet keinen persönlichen Förderanspruch.

Der Bürgerschutz Verein bündelt dafür freiwillige Spenden. Der Verein hört zu, hilft beim geordneten Erfassen des Anliegens und prüft mögliche Hilfswege. Verbindliche Rechtsberatung, Schriftsätze und Vertretung bleiben unabhängigen externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.

Das Modell soll bestehende Hilfswege ergänzen. Es ersetzt weder eine Rechtsschutzversicherung noch staatliche Verfahrenshilfe und macht aus dem Verein keine Rechtsanwaltskanzlei.

Die Idee in 60 Sekunden

Hilfe beginnt nicht mit einer Klage, sondern mit einem klaren nächsten Schritt.

Zuerst wird geklärt, ob andere Hilfen – etwa Verfahrenshilfe, eine Rechtsschutzversicherung, eine Interessenvertretung oder eine Schlichtungsstelle – erreichbar sind. Bleibt eine Finanzierungslücke, kann der Verein nach dokumentierten Kriterien und im Rahmen verfügbarer Mittel eine externe anwaltliche Prüfung oder weitere notwendige Kosten fördern. Die betroffene Person bleibt immer selbst Mandantin oder Mandant der beauftragten Kanzlei.

Eine Anfrage an den Verein hemmt keine Frist und ersetzt keine Rechtsberatung. In dringenden Fällen ist sofort eine befugte Rechtsanwältin, ein befugter Rechtsanwalt oder die zuständige Stelle zu kontaktieren.

Projekt weiterempfehlen

Zugang zum Recht wird stärker, wenn mehr Menschen davon erfahren.

Kein Name, Spendenbetrag oder Zahlungskennzeichen wird mitgegeben. Es wird nichts automatisch veröffentlicht. Bei Facebook und LinkedIn können Sie den kopierten Text selbst ergänzen.

Der Prüfweg

Vier Schritte – mit klar getrennten Verantwortungen.

Eine Anfrage löst weder eine Zusage noch eine Rechtsberatung aus. Erst geordnete Informationen, andere Hilfswege und eine externe Rechtsprüfung schaffen eine belastbare Entscheidungsgrundlage.

  1. 01

    Anliegen sicher einordnen

    Zunächst nur die notwendigen Eckdaten: Was ist passiert, welche Frist läuft und welche Hilfe wurde bereits versucht? Sensible Akten werden nicht über ein offenes Spendenformular veröffentlicht.

  2. 02

    Andere Hilfswege zuerst prüfen

    Verfahrenshilfe, Rechtsschutzversicherung, Kammern, gesetzliche Interessenvertretungen und geeignete Beratungs- oder Schlichtungsstellen werden vorrangig berücksichtigt.

  3. 03

    Externe Rechtsprüfung

    Soweit eine Förderung in Betracht kommt, beurteilt eine unabhängige externe Kanzlei Rechtslage, Fristen, Beweise, Kosten und mögliche nächste Schritte.

  4. 04

    Begrenzte Förderentscheidung

    Die zuständigen Vereinsorgane entscheiden nach dokumentierten Kriterien und verfügbarem Budget. Jede Zusage wird schriftlich, betragsmäßig begrenzt und auf eine konkrete Verfahrensstufe bezogen.

Mögliche Hilfsbereiche

Nicht der lauteste Fall soll entscheiden, sondern nachvollziehbare Kriterien.

Die Auswahl muss transparent, frei von Interessenkonflikten und im Rahmen der verfügbaren Mittel erfolgen. Kein Themenfeld begründet automatisch einen Anspruch.

  • Versicherungs- und Vertragskonflikte
  • Wohnen, Arbeit und Existenzsicherung
  • Sozialleistungen, Pflege und Behinderung
  • Patienten-, Verbraucher- und Datenschutzrechte
  • Behördenverfahren und Grundrechtsschutz
  • Ausgewählte Verfahren mit breiter sozialer Wirkung

Vertiefung und rechtliche Grenzen

Zehn Fragen, die transparent beantwortet werden.

Öffnen Sie den gewünschten Abschnitt. Ein zuvor geöffneter Bereich schließt sich automatisch. Die Verweise führen zu den unten dokumentierten Quellen.

01Was dieser Hilfsfonds ist – und was er bewusst nicht istSpendenfinanzierte Einzelfallhilfe statt Versicherung, Investment oder Erfolgsbeteiligung.

Die Spende ist eine freiwillige Zuwendung an den Bürgerschutz Verein ohne finanzielle Gegenleistung. Spenderinnen und Spender erhalten weder Rückzahlung noch Verzinsung oder einen Anteil an einem möglichen Verfahrenserfolg.

Auch eine Mitgliedschaft oder eine eigene Spende begründet keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung oder Kostenübernahme. Eine Förderung kann erst nach Eintritt eines konkreten Problems, nach Einzelfallprüfung und nur im Rahmen verfügbarer Mittel zugesagt werden.

Der Fonds ist keine Rechtsschutzversicherung und keine Plattform, die fremde Gelder bloß an beliebige Dritte durchleitet. Fördermittel bleiben Vereinsmittel mit der vor der Spende veröffentlichten Zweckbindung.

02Wer zuhört, wer prüft und wer rechtlich berätDie Rollen bleiben klar getrennt, damit Hilfe nicht mit anwaltlicher Vertretung verwechselt wird.

Der Bürgerschutz Verein kann bei einer ersten organisatorischen Orientierung zuhören, Unterlagen strukturieren, eine Chronologie vorbereiten und zu geeigneten Stellen oder Kanzleien vermitteln. Das ist keine verbindliche einzelfallbezogene Rechtsberatung und keine Fristenkontrolle.

Rechtsberatung, Schriftsatzerstellung, Prozessstrategie, Vergleichsberatung und Vertretung erfolgen ausschließlich durch dazu befugte externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die betroffene Person beauftragt die Kanzlei und bleibt deren Mandantin oder Mandant.

Der Verein kann eine begrenzte Kostenübernahme beschließen, erteilt der Kanzlei aber keine Weisungen zum Vorbringen, zu Beweisen, Rechtsmitteln oder einem Vergleich.

03Wenn eine Versicherung nicht oder nur teilweise leisten willGerade bei Ablehnungen, Deckungsstreitigkeiten oder langen Prüfungen kann eine frühe unabhängige Einordnung entscheidend sein.

Der Fonds soll auch Menschen offenstehen, die mit einer privaten Versicherung über Leistung, Deckung oder Vertragsauslegung streiten. Der Verein entscheidet dabei nicht, ob die Versicherung zahlen muss, und stellt keine Pflichtverletzung als Tatsache dar.

Zunächst werden Ablehnungsschreiben, Fristen und vorhandene Beschwerde- oder Schlichtungswege geordnet. Ob Ansprüche bestehen und welche Schritte sinnvoll sind, beurteilt eine externe befugte Kanzlei.

Eine Förderung kann – je nach Reglement und Budget – eine anwaltliche Erstprüfung, ein außergerichtliches Schreiben oder einen begrenzten Beitrag zu einem notwendigen Verfahren umfassen.

04Nach welchen Kriterien über Hilfe entschieden wirdEine menschliche Entscheidung mit nachvollziehbaren Kriterien – niemals ein automatisches Versprechen.

Berücksichtigt werden insbesondere wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit, Dringlichkeit, vorhandene Unterlagen, rechtliche Plausibilität, Kostenrisiko, andere verfügbare Hilfen und die mögliche soziale Wirkung.

Offensichtlich missbräuchliche oder schikanöse Verfahren, Geld- und Verwaltungsstrafen selbst sowie Kosten, die vor einer Zusage ohne Zustimmung entstanden sind, sollen nicht gefördert werden. Interessenkonflikte führen zum Ausstand.

Eine Ablehnung ist kein öffentliches Werturteil über den Menschen oder seine Rechtsposition. Die verfügbaren Mittel können nicht jeden nachvollziehbaren Fall tragen.

05Warum Verfahrenshilfe und bestehende Ansprüche zuerst geprüft werdenDer Fonds schließt Finanzierungslücken, ersetzt aber keine vorhandene öffentliche oder vertragliche Hilfe.

Nach § 63 ZPO kann Verfahrenshilfe in Betracht kommen, wenn eine Partei Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten kann und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Umfang und Voraussetzungen hängen vom konkreten Verfahren ab. Verfahrenshilfe deckt außerdem nicht automatisch jedes Risiko; insbesondere können bei einem Unterliegen gegnerische Kosten verbleiben.

Der Fonds kann dort ergänzen, wo eine notwendige anwaltliche Vorprüfung, Beweissicherung, ein Gutachten oder ein anderes vertretbares Kostenrisiko nicht ausreichend gedeckt ist.

06Welche Kosten gefördert werden könnenStufenweise, begrenzt und nur nach dokumentierter Zusage.

In Betracht kommen können eine externe anwaltliche Erstprüfung, ein außergerichtlicher Lösungsversuch, Gerichtsgebühren, notwendige Sachverständigen- oder Übersetzungskosten sowie eine anwaltliche Vertretung in einer klar definierten Instanz.

Jede Förderung braucht einen Kostenrahmen. Neue Instanzen, zusätzliche Gutachten oder erhebliche Budgeterweiterungen werden gesondert geprüft. Rechnungen und Nachweise werden einer konkreten Förderentscheidung zugeordnet.

Eine Förderung ist keine Aussage darüber, dass ein Verfahren gewonnen wird. Beweis-, Kosten-, Vollstreckungs- und Rechtsmittelrisiken bleiben bestehen.

07Wie Spenden verwaltet und Überschüsse verwendet werdenVereinsvermögen mit nachvollziehbarer Zweckbindung, eigener Erfassung und öffentlicher Rechenschaft.

Spenden gehen an den Bürgerschutz Verein und werden als zweckgebundene Mittel des Prozesskosten-Hilfsfonds gesondert erfasst. Sie dürfen nur im Rahmen des veröffentlichten Fondsreglements und der dafür erforderlichen Vereinsbeschlüsse eingesetzt werden.

Notwendige, angemessene Kosten für Prüfung, Koordination, sichere Verwaltung und Dokumentation dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie transparent beschrieben, dem veröffentlichten Fondszweck zugeordnet und intern freigegeben sind.

Können Mittel in einem Förderbereich innerhalb des veröffentlichten Zeitraums nicht sachgerecht eingesetzt werden, sollen sie für vergleichbare Fälle dieses Hilfsfonds verwendet werden. Eine freie Verwendung außerhalb des veröffentlichten Zwecks wird nicht versprochen.

08Wie vertrauliche Unterlagen geschützt werden müssenEin Hilfegesuch darf nicht automatisch zu einer öffentlichen Geschichte werden.

Fallprüfung und Öffentlichkeitsarbeit werden getrennt. Über ein erstes Kontaktmail sollen keine medizinischen Unterlagen, Strafakten, Ausweiskopien oder vollständigen Prozessakten unverschlüsselt übermittelt werden.

Der spätere Intake benötigt ein Rollen- und Löschkonzept, verschlüsselte Ablage, dokumentierte Rechtsgrundlagen und besonders strenge Regeln für Gesundheits-, Straf-, Familien- und Finanzdaten.

Ein identifizierbarer Fall darf nur mit eigener freiwilliger Einwilligung, fachlicher Medienprüfung und einer dokumentierten Interessenabwägung veröffentlicht werden. Hilfe darf nicht davon abhängen, ob jemand öffentlich auftreten möchte.

09Sind Spenden steuerlich absetzbar?Nur ein aktueller, nachprüfbarer Status darf beworben werden.

Ein ideeller oder gemeinnützig ausgerichteter Verein ist nicht automatisch ein spendenbegünstigter Empfänger. Eine steuerliche Absetzbarkeit darf nur genannt werden, wenn der Verein im Zeitpunkt der Spende wirksam in der BMF-Liste geführt wird oder eine ausdrückliche gesetzliche Begünstigung besteht.

Bis dieser Status für den Bürgerschutz Verein abschließend bestätigt und der gesetzliche Datenübermittlungsprozess eingerichtet ist, wird auf dieser Projektseite keine steuerliche Absetzbarkeit zugesagt.

10Welche Regeln für Spenden und Hilfsanfragen geltenBetreiberfreigabe, klare Rollen und nachvollziehbare Buchungen bleiben die Grundlage.

Der Obmann des Bürgerschutz Vereins hat die Veröffentlichung und den Spendenstart freigegeben und die vereinsinterne Statuten- und Organverantwortung übernommen. Diese Betreiberfreigabe ist keine anwaltliche, steuerliche oder behördliche Bestätigung.

Jede Online-Spende wird dem eigenständigen Zweckschlüssel dieses Hilfsfonds zugeordnet. Hilfeentscheidungen, Kostenrahmen und Nachweise bleiben getrennt von der Spendenentscheidung zu dokumentieren.

Eine Spende begründet keinen persönlichen Förderanspruch. Texte, Abläufe und Bedingungen werden bei neuen Beschlüssen oder rechtlichen Erkenntnissen nachvollziehbar aktualisiert.

Spendenfinanzierung

Viele kleine Beiträge können einen fairen Prüfweg ermöglichen.

Spenden unterstützen insbesondere unabhängige anwaltliche Erstprüfungen, außergerichtliche Lösungsversuche und klar begrenzte notwendige Verfahrenskosten sowie die sichere, nachvollziehbare Fondsverwaltung.

0 Euro0 bestätigte Beiträge · aktueller Projektstand
  • Externe anwaltliche Prüfung und Beratung
  • Notwendige Gerichts-, Gutachter- und Übersetzungskosten
  • Sichere Fallkoordination, Dokumentation und Fondsverwaltung
Prozesskosten-Hilfsfonds unterstützen

Einmalige, monatliche und jährliche Unterstützung wird über den gemeinsamen BSV-PayPal-Zahlungsablauf dem Zweck dieses Hilfsfonds zugeordnet.

Vertraulicher Erstkontakt

Sie möchten eine mögliche Unterstützung anfragen?

Für den ersten Kontakt genügt eine kurze Nachricht mit Ihrem Namen, einer Rückrufmöglichkeit und dem Hinweis, ob eine Frist läuft. Bitte senden Sie noch keine sensiblen Unterlagen oder vollständigen Akten unverschlüsselt.

Wichtig: Eine Nachricht an den Verein hemmt keine Frist. Bei laufenden Fristen wenden Sie sich sofort an eine befugte Kanzlei oder die zuständige Stelle.

Prüfweg unverbindlich anfragen

Externe Rechtsberatung

Rechtsberatung, Schriftsätze und Vertretung bleiben befugten unabhängigen Kanzleien vorbehalten.

Keine Erfolgszusage

Eine Förderung ist begrenzt und sagt nichts über den Ausgang eines Verfahrens oder eine Kostenentscheidung aus.

Nachvollziehbare Mittel

Fondsentscheidungen, Kostenstufen und aggregierte Verwendung sollen dokumentiert werden – ohne private Falldaten zu veröffentlichen.

Freiwillig informiert bleiben

Über den Hilfsfonds informiert bleiben

Die Newsletter-Anmeldung ist freiwillig, vom Hilfegesuch und von einer späteren Spende getrennt und beginnt erst nach Bestätigung der E-Mail-Adresse.

Der Newsletter wird vorbereitet. Eine Anmeldung ist noch nicht möglich.

Was möchten Sie erhalten?

„Alle“ umfasst auch neue nicht sensible Themen unserer Vereinsarbeit. Sensible Themen benötigen eine eigene Auswahl.

Ihre Themen – Mehrfachauswahl möglich
Wie häufig?

Kein Spam. Ihre Auswahl können Sie jederzeit ändern oder vollständig abbestellen. Keine persönlichen Öffnungs- oder Klickprofile.

Projekt weiterempfehlen

Diese Idee kann Menschen erreichen, bevor sie aufgeben.

Wenn Sie möchten, teilen Sie die sachliche Projektbeschreibung. Name, Spendenbetrag und ein mögliches Hilfegesuch werden niemals mitgegeben.

Kein Name, Spendenbetrag oder Zahlungskennzeichen wird mitgegeben. Es wird nichts automatisch veröffentlicht. Bei Facebook und LinkedIn können Sie den kopierten Text selbst ergänzen.

Amtliche und primäre Ausgangsquellen

Nachlesen statt nur vertrauen.

Die Quellen begründen einzelne rechtliche Grenzen und Hilfswege. Sie sind keine individuelle Rechtsberatung und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

  1. § 8 Rechtsanwaltsordnung – berufsmäßige Parteienvertretung

    Trennung zwischen anwaltlicher Vertretung und sachlich begrenzter, nicht wirtschaftlich motivierter Auskunft oder Beistandsleistung.

  2. § 9 Rechtsanwaltsordnung – Pflichten und Unabhängigkeit

    Grundlage für die klare Mandatsbeziehung zwischen betroffener Person und externer Kanzlei.

  3. OGH 4 Ob 144/24s, RS0134911 – Einflussnahme eines Prozessfinanzierers

    Trägt die Schutzregel, dass der Kostenträger keine Rechtsberatung erteilen oder die anwaltliche Verfahrensführung beeinflussen soll.

  4. § 63 ZPO – Voraussetzungen der Verfahrenshilfe

    Amtliche gesetzliche Grundlage für Verfahrenshilfe; keine automatische Übertragung auf private Fondsentscheidungen.

  5. § 3 Vereinsgesetz – Zweck, Tätigkeiten und Mittelaufbringung

    Statuten müssen Vereinszweck, Tätigkeiten und Art der Mittelaufbringung klar und umfassend beschreiben.

  6. § 21 Vereinsgesetz – Rechnungslegung

    Grundlage für laufend erkennbare Finanzlage und geordnete vereinsrechtliche Rechnungslegung.

  7. FMA Österreich – Versicherungen und Konzessionspflicht

    Begründet die deutliche Abgrenzung von einem versprochenen Rechtsschutz gegen Beitrag oder Prämie.

  8. Verordnung (EU) 2020/1503 – Schwarmfinanzierungsdienstleister

    Regelt kredit- und anlagebasierte Crowdfunding-Dienste; das Projekt bleibt bewusst bei Spenden ohne finanziellen Ertrag.

  9. BMF – Absetzbarkeit von Spenden und Liste begünstigter Einrichtungen

    Eine Absetzbarkeit darf nur bei tatsächlich gültigem Begünstigungsstatus im Zeitpunkt der Spende zugesagt werden.

  10. Datenschutz-Grundverordnung

    Rahmen für Datenminimierung, besondere Kategorien, Sicherheit, Transparenz und Betroffenenrechte.

Diese Seite beschreibt ein Vereinsprojekt. Sie ist keine Rechtsberatung, keine Förderzusage und kein Angebot einer Versicherung oder finanziellen Erfolgsbeteiligung. Über Hilfe wird nach Einzelfallprüfung und ausschließlich im Rahmen verfügbarer Mittel entschieden.