ORF-Zwangsgebühr: Einspruchsformulare zur Befreiung von der ORF-Gebühr

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So Zahlen Sie KEINEN ORF-Beitrag – Legal ORF-Gebühr Vermeiden?

Beschreibung

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  1. Vorlage für einen Einspruch: Diese Vorlage ermöglicht es Ihnen, formgerecht Einspruch gegen die ORF-Gebühr zu erheben. Sie enthält alle notwendigen rechtlichen Hinweise und eine Anleitung, wie Sie den Einspruch korrekt formulieren und einreichen.
  2. Vorlage mit Argumenten gegen die ORF-Gebühren: Hier finden Sie eine ausgearbeitete Argumentationshilfe, die darlegt, warum die ORF-Gebühren in bestimmten Fällen nicht zu zahlen sind. Diese Vorlage kann Ihnen als Basis dienen, um Ihre individuellen Gründe gegen die Gebührenpflicht effektiv zu unterstützen.
  3. Vorlage zur Datenschutzverordnung: Diese Vorlage informiert Sie darüber, wie Sie vorgehen können, wenn Ihre Daten unrechtmäßig erhoben oder verwendet wurden. Zudem enthält sie Hinweise, wie Sie eventuell Schadenersatzansprüche gegen den ORF geltend machen können.

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Nützliche Links für weitere Informationen:

ORF Befreiungsrechner: https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner

Gesetzliche Bestimmungen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung

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Absender

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Datum/Ort, 17.05.2025

An die

ORF-Beitrags Service GmbH

Abteilung Rechtliche Angelegenheiten

Postfach 1000

1051 Wien

Betreff: Einspruch & Stellungnahme gegen die ORF-Haushaltsabgabe (BGBl I Nr 112/2023) PNR 14487880 – Verlangen eines förmlichen Bescheids

1. Einleitung und formeller Antrag

Hiermit lege ich, Rxxxxxxxxxxxxx, fristgerecht Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH ein.

Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (OBG) verlange ich einen individuellen Bescheid; ohne Bescheid fehlt jeder vollstreckbare Titel.

2. Sachverhalt

Das OBS-Schreiben vom 04.06.2025 teilt das vorläufige Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG mit.

Die OBS bestätigt selbst, dass an meiner Adresse eine betriebliche Beitragspflicht nach § 4 OBG besteht; damit entfällt jede private Pflicht (§ 3 Abs 4 OBG).

Es wurden bislang keine Mahnungen oder Bescheide zugestellt.

3. Rechtliche Begründung

3.1 Verfahrensrechtliche Mängel

Kein Bescheid, keine Vollstreckung – eine Zahlungsaufforderung ohne Bescheid ist nicht exekutionsfähig (§ 12 Abs 2 OBG, § 79 BAO).

Verjährung: Rückstände vor Mai 2022 verjähren nach drei Jahren (§ 1478 ABGB).

3.2 Verfassungs- und medienrechtliche Einwände

Der VfGH erklärte 2023 zentrale Bestimmungen zum ORF-Stiftungs- und Publikumsrat wegen fehlenden Pluralismus für verfassungswidrig.

Die Haushaltsabgabe zwingt Bürger, einen politisch beeinflussten Sender zu finanzieren – das verletzt Art 11 Charta der Grundrechte der EU (GRC).

Einseitige Berichterstattung: Laut Reuters Digital News Report 2023 halten nur 46% der Österreicher den ORF für neutral.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024, die Verfahren gegen den ORF-Beitrag als „Massenverfahren“ gemäß § 86a VfGG eingestuft. Dies bedeutet, dass der VfGH selbst die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags als fraglich erachtet und derzeit prüft, ob die Beitragspflicht gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und das Bestimmtheitsgebot der Bundesverfassung verstößt. Insbesondere wird geprüft, ob es unsachlich ist, dass die Beitragspflicht auch dann eintritt, wenn man keine ORF-Angebote konsumiert oder nicht konsumieren kann.

3.3 Datenschutzrechtliche Bedenken

Massiver Meldedaten-Abgleich (§ 13 OBG) verstößt gegen das Prinzip der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).

GIS-Datenleck 2023 – personenbezogene Meldedaten von ~9 Mio. Bürgern waren online abrufbar; die Datenschutzbehörde stellte Verstöße gegen Art 32 DSGVO fest.

3.4 Unionsrechtliche Dimension

Der EuGH prüft Rundfunkgebühren am Maßstab der Unionsgrundrechte (verb. Rs C-422/19 & C-423/19).

Das erzwungene Finanzierungsmodell ohne Nutzungsbezug ist unverhältnismäßig und verletzt Art 11 GRC.

3.5 Finanzielle Härte

Mein monatliches Einkommen (Bezug ~ 900 €) liegt unter dem Existenzminimum; jede Exekution gefährdet mich und meine Kinder und kollidiert mit Art 8 EMRK.

3.6 Landesabgabe Kärnten

Die Kärntner Musikschul-Landesabgabe (§ 2 Abs 2 K-LMFG 2024) knüpft zwingend an eine gültige Grundpflicht an – entfällt diese, entfällt auch der Zuschlag.

4. Datenschutz-Auskunftsbegehren

Gemäß Art 15 DSGVO fordere ich:

  • Vollständige Auflistung sämtlicher zu meiner Person gespeicherten Daten;
  • Kopie der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO, die für den Meldedaten-Massenzugriff erstellt wurde;
  • Darlegung aller Empfänger-Kategorien und Speicherfristen.

5. Aufforderungen und Anträge

Hiermit fordere ich die ORF-Beitrags Service GmbH auf:

  1. Einen förmlichen Bescheid gemäß § 12 Abs 2 Z 2 OBG zu erlassen.
  2. Alle Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung ruhend zu stellen.
  3. Unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen; hilfsweise die Verarbeitung einzuschränken.
  4. Anzuerkennen, dass wegen betrieblicher Pflicht (§ 3 Abs 4 OBG) keine private Abgabenpflicht besteht.
  5. Festzustellen, dass Rückstände vor Mai 2022 verjährt sind.
  6. Eine Rechtsmittelbelehrung nach AVG & VwGVG mitzuteilen.
  7. Aufgrund des VfGH-Beschlusses vom 11.03.2025, E 4624/2024, der die Verfahren gegen den ORF-Beitrag als „Massenverfahren“ einstuft, beantrage ich zusätzlich: Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags.
  8. Die Unterbrechung aller Vollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung des VfGH im Massenverfahren.

Ich setze eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Eingabe (§ 37 AVG).

6. Hinweis Verfahrenshilfe

Mangels Leistungsfähigkeit beantrage ich beim Bundesverwaltungsgericht Verfahrenshilfe nach §§ 63 ff ZPO i.V.m. § 8 VwGVG und werde die entsprechenden Formulare (Verf 14) nach Erhalt aller Unterlagen einreichen.

7. Beweisanbot

  • OBS-Schreiben vom 04.06.2025 (betriebliche Pflicht).
  • Melderegister-Auszug.
  • VfGH-Erkenntnis G 215/2023.
  • DSB-Bescheid zum GIS-Data-Breach.

8. Schlussbemerkung

Bis zur verfassungskonformen Reform des ORF lehne ich jegliche Zwangsfinanzierung ab. Ich ersuche um rechtskonforme Behandlung meines Einspruchs und warne ausdrücklich vor weiteren Vollstreckungsschritten ohne Bescheid.

Angesichts des VfGH-Beschlusses vom 11.03.2025, E 4624/2024, der die Verfahren gegen den ORF-Beitrag als „Massenverfahren“ einstuft, ist es rechtlich geboten, das Verfahren auszusetzen und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bis der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags entschieden hat.

9. Rechtliche Analyse: Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den ORF bei weiteren Mahnmaßnahmen trotz VfGH-Massenverfahren

9.1 Aktuelle rechtliche Situation

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024, gemäß § 86a VfGG ein „Massenverfahren“ bezüglich des ORF-Beitrags eingeleitet. Dieser Beschluss wurde getroffen, weil beim VfGH eine erhebliche Anzahl von Beschwerden gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages anhängig ist oder zu erwarten ist.

Die wichtigsten Rechtsfolgen dieses Beschlusses gemäß § 86a Abs. 3 VfGG sind:

  • Alle beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängigen Verfahren zum ORF-Beitrag sind unterbrochen.
  • Das BVwG darf diese Verfahren erst fortsetzen, wenn der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags entschieden hat.
  • Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VfWM nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  • Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

9.2 Mögliche strafrechtliche Relevanz weiterer Mahnmaßnahmen

Wenn der ORF bzw. die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) trotz des VfGH-Massenverfahrens weiterhin Mahnungen verschickt oder Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, könnte dies unter bestimmten Umständen strafrechtliche Relevanz haben:

9.2.1 Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)

Tatbestand: Gemäß § 302 StGB begeht Amtsmissbrauch, wer als Beamter mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Strafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Anwendbarkeit: Fraglich ist, ob Mitarbeiter der OBS als „Beamte“ im Sinne des § 302 StGB gelten. Nach § 74 Abs. 1 Z 4 StGB sind Beamte auch Organe von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen. Da der ORF der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, könnten Mitarbeiter der OBS als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen werden.

Voraussetzung: Es müsste nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter wissentlich ihre Befugnisse missbrauchen, indem sie trotz Kenntnis des VfGH-Massenverfahrens und der damit verbundenen Rechtsfolgen weiterhin Mahnungen verschicken oder Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

9.2.2 Nötigung (§ 105 StGB)

Tatbestand: Gemäß § 105 StGB begeht Nötigung, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Anwendbarkeit: Fraglich ist, ob Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen als „gefährliche Drohung“ im Sinne des § 105 StGB angesehen werden können. Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen gedroht wird, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen.

Voraussetzung: Es müsste nachgewiesen werden, dass die Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind und eine gefährliche Drohung darstellen.

9.2.3 Erpressung (§ 144 StGB)

Tatbestand: Gemäß § 144 StGB begeht Erpressung, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Strafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Anwendbarkeit: Ähnlich wie bei der Nötigung ist fraglich, ob Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen als „gefährliche Drohung“ angesehen werden können.

Voraussetzung: Es müsste nachgewiesen werden, dass die Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind, eine gefährliche Drohung darstellen und auf eine Vermögensschädigung abzielen.

9.3 Praktische Durchführbarkeit eines Strafverfahrens

Die praktische Durchführbarkeit eines Strafverfahrens gegen den ORF oder die OBS ist aus mehreren Gründen fraglich:

  • Hohe Nachweishürden: Es müsste nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der OBS wissentlich und vorsätzlich rechtswidrig handeln.
  • Rechtliche Grauzone: Es ist nicht eindeutig, ob das Verschicken von Mahnungen oder die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen trotz des VfGH-Massenverfahrens tatsächlich rechtswidrig ist, da § 86a VfGG primär die Verfahren vor dem BVwG betrifft.
  • Staatsanwaltschaftliche Ermessensentscheidung: Die Staatsanwaltschaft hat bei der Einleitung eines Strafverfahrens einen Ermessensspielraum und könnte zu dem Schluss kommen, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

9.4 Alternative rechtliche Schritte

Statt eines Strafverfahrens könnten folgende alternative rechtliche Schritte erfolgversprechender sein:

  1. Antrag auf einstweilige Verfügung: Ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht, um weitere Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbinden.
  2. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht: Eine Beschwerde gegen die Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen beim BVwG, die dann aufgrund des VfGH-Massenverfahrens unterbrochen wird.
  3. Zivilrechtliche Unterlassungsklage: Eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den ORF oder die OBS.
  4. Aufsichtsbeschwerde: Eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Mit freundlichen Grüßen

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