Aufruf des Bürgerschutzvereins
Geschädigte, Zeugen und Unterstützer dringend gesucht. Wir bündeln ab sofort Fälle rund um Corona-Maßnahmen, Impfwerbung, medizinische Eingriffe und datenschutzrechtliche Eingriffe in ganz Österreich. Ziel ist ein belastbares Pilotverfahren (Masterprozess) mit anschließender Breitenwirkung.
Warum jetzt – unsere rechtlichen Hebel
Amtshaftung & Organhaftung
Geldersatz bei rechtswidrigen Hoheitsakten; interner Rückgriff gegen Organe möglich.
Zivilrechtlicher Schadenersatz
Ersatz von Heilkosten, Verdienstentgang und immateriellen Schäden bei Körperverletzung.
Rechtsgrundlage: ABGB.
Produkthaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte, unionsrechtlich harmonisiert.
AT: PHG · EU: Rahmen einschlägiger Sekundärrechtsakte.
Arzneimittelwerbung
Strenge Verbote bei Laienwerbung und Anreizen. Unterlassung und Ansprüche möglich.
Rechtsgrundlage: Arzneimittelgesetz (AMG).
Minderjährige & Einwilligung
Medizinische Eingriffe setzen Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie ordnungsgemäße Aufklärung voraus.
AT-Recht, Judikatur; ABGB, Ärzte- und Schulrecht (RIS).
Datenschutz
Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Unterlassung, Löschung, Schadenersatz, Beschwerden.
EU: DSGVO · AT: DSG · DSB-Beschwerde: www.dsb.gv.at.
Transparenz & Beweiszugang
Informationsfreiheit für Beschaffung, Studien, Weisungen und Akten.
Rechtsgrundlage: Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Unionsrechtlicher Rechtsschutz
Vorrang des EU-Rechts und Recht auf wirksamen Rechtsbehelf; ggf. Vorabentscheidung.
Straf- und Disziplinarschiene
Prüfung u. a. von Körperverletzungsdelikten und Amtsmissbrauch im Einzelfall.
StGB § 302 · StPO.
Hinweis: Für Hintergrundrecherchen werden auch offene Quellen ausgewertet. Für Schriftsätze nutzen wir ausschließlich amtliche, frei zugängliche Normen und Judikatur (RIS, EUR-Lex, VfGH/VwGH/OGH, EMA).
Strategie „Masterprozess & Rollout“
1) Erstphase – Intake & Beweissicherung
- Sichere Meldestelle; standardisierte Aufnahmebögen nach Anspruchsgruppen (Hoheitsakte, Arzt-/Krankenanstaltenhaftung, Werbung, Datenverarbeitung).
- Sofortmaßnahmen: Verjährungshemmung, Fristenkontrolle, Beweissicherung, medizinische Zweitmeinungen.
- Datenschiene: DSB-Beschwerden; IFG-Begehren auf Studien, Verträge, Beschaffung, Weisungen.
2) Bewertungsphase – Anspruchsprüfung & Forumwahl
- Amtshaftung (AHG): Verordnungen, schulische Promotionsaktionen, behördliche Anordnungen. Zuständigkeit: ordentliche Gerichte.
- Zivilrecht/Arzthaftung: Aufklärung, Einwilligung, Sorgfaltsverstöße; Ersatz nach ABGB.
- Produkthaftung: Fehler, Kausalität, Schaden; Einbeziehung regulatorischer Akten (EMA).
- Werbung/Unterlassung (AMG/UWG): Gegen unzulässige Laienwerbung und Anreize.
- Datenschutz (DSGVO/DSG): Unrechtmäßige Verarbeitung, Art-82-Ersatz, Unterlassung.
3) Pilotphase – Masterprozess
- Auswahl repräsentativer Fallcluster mit hoher Beweisdichte und klarer Anspruchsgrundlage.
- Bündelung von Schul-/Behördenakten, Aufklärungs- und Einwilligungsdokumenten; einheitliche Gutachtenlinie zu Kausalität und Risikoaufklärung.
- Parallelführung: Amtshaftungsklage, Zivilansprüche, DSB-Verfahren; ggf. Vorlagefragen an den EuGH.
4) Kollektivphase – Breitenwirkung
- Skalierung über standardisierte Schriftsätze und ein Anspruchsportal.
- Verbands-/Sammelansätze prüfen (Verbraucherschutzschiene nach Unionsrecht).
- Transparenz: Systematische IFG-Anträge für Beschaffung, Verträge, Budgetierung und Leitfäden.
5) Durchsetzungsphase – Straf-/Disziplinar
- Anzeigenprüfung bei Verdachtslagen, disziplinäre Schritte gegenüber Amtsträgern und medizinischem Personal nach Rechtslage.
Governance & Qualität
- Beiräte Medizin, Recht, Daten. Evidence-Locker, Chain-of-Custody, einheitliche Checklisten.
- Kommunikationskodex: ausschließlich belegte Aussagen, nur amtliche Quellen verlinkt.
Beweis- und Tatsachenbedarf
- Impf- und Behandlungsdokumentation, Aufklärungsbögen, Einwilligungen, E-Impfpass-Auszüge.
- Schul-/Behördenkommunikation, Werbemittel, Social-Media-Material, Incentives.
- Nachweise zu gesundheitlichen Folgen, Verlaufsgutachten, Erwerbsschäden.
- Verwaltungsakte zu Verordnungen, Schulaktionen, mobilen Impfeinheiten.
- Datenverarbeitungsverzeichnisse, Rechtsgrundlagen, Empfängerlisten, Löschkonzepte.
Aufnahme – so melden
Kurze Sachverhaltsdarstellung, relevante Dokumente als Kopie, Kontaktdaten und gewünschte Rolle (Geschädigte:r, Zeug:in, Insider, Unterstützer:in). Wir ordnen jeden Fall der passenden Anspruchsschiene zu und melden uns strukturiert zurück.
Fallmeldung an den Bürgerschutzverein
Datenschutzhinweis: Verarbeitung ausschließlich zweckgebunden zur Fallaufnahme, Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen. Keine Weitergabe an Dritte ohne Rechtsgrundlage. Betroffenenrechte nach DSGVO/DSG jederzeit wahrnehmbar.
Ausgewählte amtliche Rechtsgrundlagen (Links)
- Amtshaftungsgesetz (AHG)
- Organhaftpflichtgesetz (OrgHG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Produkthaftungsgesetz (PHG)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Datenschutzgesetz (DSG)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- Strafprozessordnung (StPO)
- StGB § 302 (Amtsmissbrauch)
- EU-Grundrechtecharta Art. 47
- Judikaturdatenbank (RIS)
Stand: aktuell im RIS/EUR-Lex geprüft, ohne Fixdatum ausgewiesen.
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Strafrechtliche Ansatzpunkte gegen Verantwortliche
Aus Sicht des Bürgerschutz Verein kommen je nach Rolle der Beteiligten insbesondere folgende Delikte als Prüf- und Anzeigetatbestände in Betracht: (i) eigenmächtige Heilbehandlung durch Impfungen ohne wirksame Einwilligung, inkl. Mitwirkung/Auftrag durch Vorgesetzte oder Dritte (§ 110 iVm § 90, § 12 StGB); (ii) Körperverletzungsdelikte bei kausaler Gesundheitsbeeinträchtigung, auch fahrlässig bis hin zum tödlichen Ausgang (§§ 83, 88, 86, 80 StGB); (iii) Nötigung bzw. schwere Nötigung durch Gewalt oder gefährliche Drohung, etwa bei Androhung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Erzwingung einer Impfung (§§ 105, 106, 107 StGB); (iv) Freiheitsentziehung, wenn Personen faktisch am freien Verlassen gehindert wurden, z. B. zur Durchsetzung einer Impfung (§ 99 StGB); (v) Missbrauch der Amtsgewalt bei hoheitlichem, wissentlich rechtswidrigem Einschreiten zur Durchsetzung von Maßnahmen (§ 302 StGB). Ärzte trifft eine gesteigerte Aufklärungspflicht; fehlt die wirksame Einwilligung, ist der Eingriff rechtswidrig (OGH-Judikatur). Bei psychischen Folgeschäden gilt: „Gesundheitsverletzung“ setzt eine klinisch relevante Störung innerer Lebensvorgänge voraus, bloße Unruhe reicht nicht (OGH).
- Ärzte/Impfende: § 110 StGB (Behandlung ohne Einwilligung); bei Schaden zusätzlich § 83/§ 88/§ 86 StGB. Aufklärung muss Risiken, Nutzen, Alternativen und Dringlichkeit patientengerecht abdecken; ohne hinreichende Aufklärung keine wirksame Einwilligung (OGH).
- Arbeitgeber: § 105/§ 106/§ 107 StGB bei Erzwingung der Impfung durch Drohung mit Kündigung/Entzug des Entgelts bis hin zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz; echte Druckfälle sind strafrechtlich zu prüfen.
- Amtsträger: § 302 StGB bei wissentlich rechtswidriger hoheitlicher Durchsetzung; daneben Teilnahmehandlungen (§ 12 StGB) bei Veranlassung rechtswidriger Eingriffe.
- Begleitdelikte (falls einschlägig): Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) und Urkundendelikte bei gefälschten Impfnachweisen (§ 223/§ 224 StGB).
Verjährung, Fristbeginn und Hemmung
Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 57 StGB. Der Fristbeginn liegt grundsätzlich beim Abschluss der tatbildlichen Tätigkeit bzw. dem Ende des tatbildlichen Verhaltens; die bloße späte Entdeckung durch Betroffene verschiebt den Beginn nicht.
§ 58 StGB verlängert bzw. hemmt: Tritt der tatbestandliche Erfolg (z. B. Gesundheitsschaden) erst nach der Handlung ein, endet die Verjährung nicht, bevor die Frist auch ab Erfolgseintritt verstrichen ist oder seit dem Handlungszeitpunkt mindestens das Eineinhalbfache der Grundfrist, jedenfalls aber drei Jahre, abgelaufen sind. Laufende Strafverfahren hemmen die Frist; die Hemmung bleibt auch nach späteren Gesetzesänderungen wirksam.
Sonderregel Minderjährige: Bei Taten gegen Leib und Leben, Freiheit oder sexuelle Integrität wird die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht eingerechnet. Praktisch eröffnet das bei Impfungen Minderjähriger einen deutlich längeren Verfolgungskorridor.
Aufklärungspflichten, Beweis und Strafbarkeits-Schwellen
OGH: Ärztliche Eingriffe bedürfen wirksamer Einwilligung; Aufklärung muss verständlich und vollständig sein, je weniger vordringlich der Eingriff, desto weiter reicht die Pflicht. Fehlt die Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam; ein Eingriff kann dann tatbildliche Körperverletzung und eigenmächtige Heilbehandlung erfüllen.
Nötigung/Drohung: Rechtswidrig ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel ohne sittlich zu billigenden Zweck; „wirtschaftliche Existenz“ ist ausdrücklich erfasst. Freiheitsentziehung kann neben Nötigung stehen, wenn die Bewegungsfreiheit über das zur Nötigung Erforderliche hinaus beeinträchtigt wird.
Psychische Schäden: Strafrechtlich relevant sind nur klinisch erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen; bloße Unruhe oder Verärgerung reicht nicht. Für Geschädigte mit später Symptomentwicklung ist § 58 StGB zentral.
Wenn keiner mehr hinschaut – wer schützt dann Deine Rechte?
Es geht nicht um viel Geld.
Es geht um Haltung.
Der Bürgerschutzverein steht auf, wenn andere wegsehen. Für Gerechtigkeit. Für Menschen wie Dich. Für alle, die sich nicht alles gefallen lassen wollen.
Wir finanzieren uns allein durch Menschen wie Dich.
Unabhängig. Transparent. Mutig.
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Ein kleiner Beitrag. Ein starkes Zeichen.
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Gemeinsam zeigen wir, dass man mit uns nicht alles machen kann.
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