EU-Gerichtshof: Impfärzte für Schäden haftbar!
Impfärzte sind für die Folgen der Covid-Injektion verantwortlich und haftbar. Denn sie hätten den Eingriff auch verweigern können. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Ein vermutlich weitreichendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof Ende Jänner gefällt. Der italienische Professor Giovanni Frajese hatte im September 2023 den Fall vor das Europäische Gericht gebracht, und forderte einen Widerruf der Zulassung der Covid-Impfstoffs. Ende Jänner kam es zu einem Urteil, eigentlich gegen den Italiener, dessen Klage abgewiesen wurde. Trotzdem stellte das Gericht dar, dass Impfärzte und andere impfende Personen grundsätzlich zivil- und strafrechtlich haftbar sind. Denn sie wurden nicht gezwungen, den Eingriff durchzuführen.
Der zentrale Absatz im Urteil findet sich auf Seite 5:
Entgegen dem Vorbringen von Herrn Frajese folgt aus dem Umstand, dass die durch die streitigen Beschlüsse für die in Rede stehenden Impfstoffe erteilten Zulassungen es ihren Inhabern erlauben, diese Impfstoffe in jedem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen, nicht, dass diese Beschlüsse Ärzte dazu verpflichten würden, ihren Patienten die Impfstoffe zu verschreiben und zu verabreichen. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Erteilung einer Zulassung zwar Voraussetzung des Rechts der Inhaber der Zulassungen ist, die betreffenden Impfstoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, jedoch grundsätzlich keine Pflicht für Patienten oder Impfärzte begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Azienda Ospedale-Università di Padova, C‑765/21, EU:C:2023:566, Rn. 36 und 42).
Ärzte hätten sich demnach für oder gegen die Verabreichung entscheiden können, hätten sogar abraten können. Dadurch ist eine mögliche zivil- und strafrechtliche Haftung des medizinischen Fachpersonals dem jeweiligen Einzelfall zuzuschreiben und zu beurteilen.
Ein italienischer Artikel interpretiert das Urteil weitgehend:
Die vom Gericht angeführten Gründe könnten somit die disziplinarischen und strafrechtlichen Verfahren gegen Impfgegner in Frage stellen und im Gegenteil den Ärzten, die „ohne Wenn und Aber“ impfen, schwere Verantwortung zuschreiben und damit auch das Risiko unerwünschter Ereignisse erhöhen.
France Soir fasste das Urteil auf zwei Punkte knapp zusammen:
- Das Urteil betont, dass sich aus der Marktzulassung für Ärzte keine Verpflichtung ergebe, Impfstoffe zu verschreiben oder zu verabreichen. Diese Freiheit ist von entscheidender Bedeutung: Ein Arzt kann nach bestem Wissen und Gewissen und auf der Grundlage seiner Sachkenntnis entscheiden, einem Patienten Spikevax oder Comirnaty nicht zu empfehlen, beispielsweise wenn Zweifel an deren Relevanz oder bestimmte Kontraindikationen bestehen. Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Entscheidung ihre rechtliche Verantwortung allein aufgrund der AMMs nicht begründet, da ihnen diese keine direkten Auflagen auferlegen. Somit bleibt den Ärzten in ihrer Praxis ein erheblicher Handlungsspielraum erhalten, im Einklang mit ihrer ethischen Pflicht, die Gesundheit ihrer Patienten zu schützen.
- Auswirkungen auf die Arzthaftung
Das Urteil stellt klar, dass sich die potenzielle Haftung eines Arztes nicht aus Entscheidungen über die Marktzulassung, sondern aus den spezifischen Umständen der Behandlung des jeweiligen Patienten ergibt. Tritt beispielsweise nach der Verabreichung eines Impfstoffs eine Nebenwirkung auf, hängt die Haftung von Frajese oder einem anderen Arzt von seiner eigenen Handlung beim Verschreiben oder Verabreichen des Impfstoffs ab und nicht von der bloßen Existenz des Impfstoffs auf dem Markt. Das Gericht besteht darauf, dass die EMA und nicht einzelne Ärzte dafür verantwortlich seien, die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen zu überprüfen, bevor diese zugelassen würden. Dadurch wird der praktizierende Arzt von der Verpflichtung entbunden, die wissenschaftlichen Gesamtdaten unabhängig zu beurteilen. Seine Rolle beschränkt sich auf die klinische Anwendung im Rahmen seiner Beziehung zum Patienten.
Hier findet man das gesamte Urteil.
Update: Rechtsanwältin Beate Bahner interpretiert das Urteil anders, und meint, dass Ärzte nicht haftbar gemacht werden könnten. Welche juristischen Auswirkungen das Urteil haben könnte, zeigt sich zuletzt erst wenn dies in einem konkreten Fall ausjudiziert werden würden.
Bild „Nurse injects staff member against flu“ by NHSE is licensed under CC BY 2.0.
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Bei den Gerichten tut sich was. Aufklärungsmängel bei COVID-Impfung.
1. Einleitung: Haftungsfragen bei Impfschäden am Arbeitsplatz
Der Artikel von Roland Stöbe und Daniel Stach in der NJW 2024 untersucht, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber für Impfschäden, die bei seinen Arbeitnehmern auftreten, haftbar gemacht werden kann. Im Gegensatz zur Haftung der Impfstoffhersteller, bei denen die schadensverursachende Wirkung des Impfstoffs nach medizinischen Standards eindeutig nachweisbar sein muss (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG), gelten für Arbeitgeber andere Regeln. Hier entfällt der strenge Nachweis einer unvertretbaren Schädlichkeit. Die Autoren beleuchten, inwiefern die aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen neue Möglichkeiten für geschädigte Arbeitnehmer eröffnen könnten.
2. Gesellschaftlicher und rechtlicher Kontext
Die Corona-Pandemie führte zu umfassenden rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen. In den letzten Jahren sind Forderungen nach einer Aufarbeitung der Pandemie-Politik laut geworden, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Auswirkungen der Maßnahmen. Durch die Freigabe bisher vertraulicher Dokumente, wie der RKI-Files, wird die Frage nach der Verantwortung für entstandene Impfschäden dringlicher. Dabei stellt sich die grundlegende Frage: Wer haftet für etwaige gesundheitliche Folgen von Covid-19-Impfungen, und unter welchen Bedingungen könnte eine Haftung greifen?
3. Staatliche Haftung und Herstellerfreistellung
Staatliche Stellen haben bisher nur zögerlich Haftungsverpflichtungen bei Impfschäden anerkannt. Die Lieferverträge der Covid-19-Impfstoffhersteller enthalten zudem Klauseln, die sie in vielen Fällen von der Haftung freistellen. Klagen gegen Impfstoffhersteller scheitern oft an den strengen Anforderungen der Gefährdungshaftung nach § 84 AMG, welche nur in Fällen außerordentlich gravierender Nebenwirkungen greift. Auch bleibt die Frage offen, ob die frühere Haftungsbeschränkung des § 3 Abs. 4 MedBVSV rechtmäßig war.
4. Besonderheiten der Arbeitgeberhaftung
Im Gegensatz zu Impfärzten, deren Haftung häufig durch Art. 34 GG auf den Staat übergeht, sind Arbeitgeber in bestimmten Fällen direkt haftbar. Die Autoren zeigen, dass für Arbeitnehmer weder die strengen Nachweispflichten gelten, die bei Impfstoffherstellern erforderlich sind, noch die früheren Haftungsbeschränkungen des MedBVSV greifen. Dadurch könnten Arbeitgeber, die eine Impfung am Arbeitsplatz fordern oder fördern, unter bestimmten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden.
5. Fazit: Handlungsoptionen für Betroffene
Die Betrachtungen von Stöbe und Stach zeigen, dass sich für Arbeitnehmer, die Impfschäden erlitten haben, durch aktuelle juristische Entwicklungen möglicherweise neue Handlungsoptionen ergeben. Die Rechtsprechung im Arbeits- und Sozialrecht eröffnet unter gewissen Voraussetzungen Wege, Arbeitgeber in die Haftung zu nehmen. Damit könnte ein weiterer Schritt in der Aufarbeitung der Pandemiezeit erfolgen, indem Arbeitgeber als potenziell haftende Akteure für Impfschäden stärker in den Blick genommen werden.
II. Impfkampagne im Betrieb
Mit der Intensivierung der staatlichen Impfkampagne und ab dem 10. September 2021 standen die Impfangebote von Arbeitgebern nicht mehr allein im Kontext einer freiwilligen Empfehlung, sondern waren zunehmend auch durch rechtliche Verpflichtungen motiviert. Betriebsärzte und Ärzte mit betriebsmedizinischer Zusatzqualifikation waren seit dem 6. Juni 2021 laut § 61 Corona ImpfV zur Durchführung von Covid-19-Impfungen zugelassen, wobei dies zunächst nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt war. Diese Verlagerung hin zu rechtlich fundierten Angeboten bringt eine besondere Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Aufklärung mit sich.
6. Vertiefte Aufklärung als Neulandmethode
Die beschleunigte Zulassung der modRNA-basierten Impfstoffe ohne umfassende Langzeitstudien verlangte nach einer vertieften Aufklärung, die über die Grundsätze der „Neulandmethode“ hinausging. Da es aufgrund des schnellen Zulassungsverfahrens und des Rolling-Review-Prozesses nur begrenzte Daten zu Langzeiteffekten gab, war eine ausführliche Aufklärung zwingend erforderlich. Die zu impfenden Personen mussten nicht nur über die noch unsicheren Langzeitfolgen informiert werden, sondern auch darüber, dass es sich bei den Impfstoffen um eine neuartige Methode mit potenziell unbekannten Risiken handelte.
7. Einschränkung der Zulassung auf den Eigenschutz
Ein weiterer kritischer Punkt betraf die Zulassung der Impfstoffe Comirnaty von Biontech/Pfizer und Spikevax von Moderna, die von der EMA nicht zur Verhinderung der Virusübertragung, sondern lediglich zum Eigenschutz vor schwerer Erkrankung freigegeben wurden. Diese Begrenzung der Schutzwirkung stellte einen sogenannten „Off-Label-Use“ dar, was die Anforderungen an die Aufklärungspflicht zusätzlich erhöhte. Das Personal musste über die eingeschränkte Indikation und deren Konsequenzen genau informiert werden, da dies für die individuelle Entscheidung und das Selbstbestimmungsrecht von erheblicher Bedeutung war.
8. Kein Aufklärungsabbau durch STIKO-Empfehlungen
Selbst eine Empfehlung der STIKO zur Impfung senkte nicht die Anforderungen an eine umfassende Risikoaufklärung. Auch wenn die STIKO eine Covid-19-Impfung befürwortete, musste sichergestellt sein, dass die betroffenen Personen nicht durch Zeitdruck oder organisatorische Einschränkungen in ihrer freien Entscheidungsfindung beeinträchtigt wurden. Die hohe rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers und des durchführenden Arztes bleibt bestehen, solange kein Zwang zur Impfung vorliegt und eine fundierte Einwilligung eingeholt werden muss.
9. Notwendige Information über Haftungsbeschränkungen
Neben medizinischen Aspekten umfasste die Aufklärungspflicht auch Informationen zu den spezifischen Haftungsbeschränkungen, die durch § 3 Abs. 4 MedBVSV in Kraft waren und bis Ende 2023 galten. Diese beschränkten die Haftung der Impfstoffhersteller und medizinischen Fachkräfte. Diese Abweichung von der Norm bei Schutzimpfungen war einwilligungsrelevant und erforderte eine klare Kommunikation an die Geimpften, um eventuelle rechtliche Ansprüche besser einordnen zu können.
10. Unzureichende Aufklärung bei Massenabfertigungen
Demgegenüber wurden in der Praxis häufig „Massenabfertigungen im Minutentakt“ durchgeführt, was auf eine mangelnde Einhaltung der vorgeschriebenen Aufklärungspflichten hindeutet. Die durch § 630e BGB vorgeschriebene individuelle und umfassende Aufklärung konnte unter solchen Bedingungen kaum gewährleistet werden.
Kurze Zusammenfassung:
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht (BW) zu möglichen Aufklärungsmängeln bei der COVID-Impfung:
• „Neulandmethode“: wegen beschleunigter Entwicklung und Zulassung
👉🏽 zwingend persönliches Aufklärungsgespräch notwendig
• „Off-Label-Use“: weil EMA die modRNA COVID-Impfstoffe von Biontech und Moderna nie dafür zugelassen hatte eine Virusübertragung zu verhindern
👉🏽 dies erhöht die Aufklärungspflicht
• STIKO-Empfehlung führt nicht zur Absenkung der Anforderungen an Risikoaufklärung
• über die Haftungsbeschränkungen zugunsten der Hersteller hätte belehrt werden müssen
• „Massenabfertigungen im Minutentakt“ deutet darauf hin, dass ordnungsgemäßer Aufklärung häufig nicht entsprochen wurde
Zudem sei es ein Behandlungsfehler, wenn der Impfling nicht vorab ordnungsgemäß untersucht wurde.
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Quelle: Stöbe/Stach: Die Haftung des Arbeitgebers bei Impfschäden (NJW 2024, 2430)
Dr. Pürner auf X (https://x.com/DrPuerner/status/1825529943809253477)
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